kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
36
=S=> BGB 695 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern , auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist . Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung .