kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
62
=S=> BGB 692 Der Verwahrer ist berechtigt , die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde . Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .