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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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686

=U3= §677 -- § 677 Pflichten des Geschäftsführers

-- =S=> BGB 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt , ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein , hat das Geschäft so zu führen , wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert .

=U3= §678 -- § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

-- =S=> BGB 678 Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen , so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet , wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt .

=U3= §679 -- § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

-- =S=> BGB 679 Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht , wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn , deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt , oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde .

=U3= §680 -- § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

-- =S=> BGB 680 Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr , so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .

=U3= §681 -- § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers

-- =S=> BGB 681 Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung , sobald es tunlich ist , dem Geschäftsherrn anzuzeigen und , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , dessen Entschließung abzuwarten . Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung .

=U3= §682 -- § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

-- =S=> BGB 682 Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich .

=U3= §683 -- § 683 Ersatz von Aufwendungen

-- =S=> BGB 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn , so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen . In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu , auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht .

=U3= §684 -- § 684 Herausgabe der Bereicherung

-- =S=> BGB 684 Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor , so ist der Geschäftsherr verpflichtet , dem Geschäftsführer alles , was er durch die Geschäftsführung erlangt , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung , so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu .

=U3= §685 -- § 685 Schenkungsabsicht

-- =S=> BGB 685. 1 Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu , wenn er nicht die Absicht hatte , von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen .
=S=> BGB 685. 2 Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Absicht fehlt , von dem Empfänger Ersatz zu verlangen .

=U3= §686 -- § 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn

-- =S=> BGB 686 Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum , so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet .

=U3= §687 -- § 687 Unechte Geschäftsführung

-- =S=> BGB 687. 1 Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung , wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt , dass es sein eigenes sei .
=S=> BGB 687. 2 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes , obwohl er weiß , dass er nicht dazu berechtigt ist , so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677 , 678 , 681 , 682 ergebenden Ansprüche geltend machen . Macht er sie geltend , so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet .