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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 687. 1 Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung , wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt , dass es sein eigenes sei .
=S=> BGB 687. 2 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes , obwohl er weiß , dass er nicht dazu berechtigt ist , so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677 , 678 , 681 , 682 ergebenden Ansprüche geltend machen . Macht er sie geltend , so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet .