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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 682 Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich .