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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 680 Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr , so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .