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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt , ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein , hat das Geschäft so zu führen , wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert .