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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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Inhalt
6665

=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Auftrag

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=U4= §662 -- § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

-- =S=> BGB 662 Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte , ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen .

=U4= §663 -- § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

-- =S=> BGB 663 Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat , ist , wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt , verpflichtet , die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat .

=U4= §664 -- § 664 Unübertragbarkeit ; Haftung für Gehilfen

-- =S=> BGB 664. 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen . Ist die Übertragung gestattet , so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
=S=> BGB 664. 2 Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar .

=U4= §665 -- § 665 Abweichung von Weisungen

-- =S=> BGB 665 Der Beauftragte ist berechtigt , von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde . Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U4= §666 -- § 666 Auskunfts - und Rechenschaftspflicht

-- =S=> BGB 666 Der Beauftragte ist verpflichtet , dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben , auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen .

=U4= §667 -- § 667 Herausgabepflicht

-- =S=> BGB 667 Der Beauftragte ist verpflichtet , dem Auftraggeber alles , was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt , herauszugeben .

=U4= §668 -- § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes

-- =S=> BGB 668 Verwendet der Beauftragte Geld für sich , das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat , so ist er verpflichtet , es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen .

=U4= §669 -- § 669 Vorschusspflicht

-- =S=> BGB 669 Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten .

=U4= §670 -- § 670 Ersatz von Aufwendungen

-- =S=> BGB 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet .

=U4= §671 -- § 671 Widerruf ; Kündigung

-- =S=> BGB 671. 2 Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen , dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 671. 3 Liegt ein wichtiger Grund vor , so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt , wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat .

=U4= §672 -- § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

-- =S=> BGB 672 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers . Erlischt der Auftrag , so hat der Beauftragte , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .

=U4= §673 -- § 673 Tod des Beauftragten

-- =S=> BGB 673 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten . Erlischt der Auftrag , so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .

=U4= §674 -- § 674 Fiktion des Fortbestehens

-- =S=> BGB 674 Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf , so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend , bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ( ABl . EG Nr . L 43 S . 25 ) und 2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs - und und - abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 ( ABl . EG Nr . L 166 S . 45 ) .

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=U4= §675 -- § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung

-- =S=> WertpapierlieferBGB 675. 1 Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag , der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat , finden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird , die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670 , 672 bis 674 und , wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht , ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen , auch die Vorschriften des § 671 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 675. 2 Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt , ist , unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis , einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit , zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet .

=U4= §675a -- § 675a Informationspflichten

-- =S=> BGB 675a Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat , stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge ( Standardgeschäfte ) schriftlich , in geeigneten Fällen auch elektronisch , unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung , soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind .

=U4= §675b -- § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen

-- =S=> BGB 675b Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs - und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag , der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat , von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Zahlungsdienste

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §675c -- § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld

-- =S=> BGB 675c. 1 Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag , der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat , sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist .
=S=> BGB 675c. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden .
=S=> BGB 675c. 3 Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden .

=U5= §675d -- § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

-- =S=> BGB 675d. 1 Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten , bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist .
=S=> BGB 675d. 2 Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig , so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister .
=S=> BGB 675d. 3 Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren , wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister 1. diese Information häufiger erbringt , als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen , 2. eine Information erbringt , die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht , oder 3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt . Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .
=S=> BGB 675d. 4 Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände .

=U5= §675e -- § 675e Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 675e. 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist , darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden .
=S=> BGB 675e. 2 Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 sind § 675q Abs . 1 und 3 , § 675s Abs . 1 , § 675t Abs . 2 , § 675x Abs . 1 und § 675y Abs . 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden ; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden , ist auch § 675t Abs . 1 nicht anzuwenden . Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden ; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden , gilt dies nicht für § 675t Abs . 1 Satz 1 und 2 sowie Abs . 3.
=S=> BGB 675e. 3 Für Zahlungsvorgänge , die nicht in Euro erfolgen , können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass § 675t Abs . 1 Satz 3 und Abs . 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist .
=S=> BGB 675e. 4 Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher , so können die Parteien vereinbaren , dass § 675d Abs . 1 Satz 1 , Abs . 2 bis 4 , § 675f Abs . 4 Satz 2 , die §§ 675g , 675h , 675j Abs . 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind ; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag

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=U5= §675f -- § 675f Zahlungsdienstevertrag

-- =S=> BGB 675f. 1 Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet , für die Person , die einen Zahlungsdienst als Zahler , Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt ( Zahlungsdienstnutzer ) , einen Zahlungsvorgang auszuführen .
=S=> BGB 675f. 2 Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet , für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen . Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen .
=S=> BGB 675f. 3 Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung , Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags , unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger . Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag , den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt .
=S=> BGB 675f. 4 Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet , dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten . Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt , sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist ; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .
=S=> BGB 675f. 5 In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers , dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten , nicht ausgeschlossen werden .

=U5= §675g -- § 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

-- =S=> BGB 675g. 1 Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus , dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet .
=S=> BGB 675g. 2 Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren , dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt , wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat . Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt , den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen .
=S=> BGB 675g. 3 Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam , soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen . Referenzzinssatz ist der Zinssatz , der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt . Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs , der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt .
=S=> BGB 675g. 4 Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden .

=U5= §675h -- § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

-- =S=> BGB 675h. 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag , auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist , jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde . Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam .
=S=> BGB 675h. 2 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen , wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde . Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten . Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären .
=S=> BGB 675h. 3 Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten . Im Voraus gezahlte Entgelte , die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen , sind anteilig zu erstatten .

=U5= §675i -- § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld

-- =S=> BGB 675i. 1 Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen . Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel , 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können , 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder 3. das Geldbeträge speichert , die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen . In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro , wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann .
=S=> BGB 675i. 2 Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren , dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs . 1 vorgesehenen Form anbieten muss , 2. § 675l Satz 2 , § 675m Abs . 1 Satz 1 Nr . 3 , 4 , Satz 2 und § 675v Abs . 3 nicht anzuwenden sind , wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann , 3. die §§ 675u , 675v Abs . 1 und 2 , die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind , wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen , die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind , nicht nachweisen kann , dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war , 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs . 1 nicht verpflichtet ist , den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten , wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht , 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat , nicht widerrufen kann , oder 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten .
=S=> BGB 675i. 3 Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches Geld nicht anzuwenden , wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat , das Zahlungskonto oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren . Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro .

=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen ; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

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=U5= §675j -- § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

-- =S=> BGB 675j. 1 Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam , wenn er diesem zugestimmt hat ( Autorisierung ) . Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder , sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart , als Genehmigung erteilt werden . Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren . Insbesondere kann vereinbart werden , dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann .
=S=> BGB 675j. 2 Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden , wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist ( § 675p ) . Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden , dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist .

=U5= §675k -- § 675k Nutzungsbegrenzung

-- =S=> BGB 675k. 1 In Fällen , in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird , können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren .
=S=> BGB 675k. 2 Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren , dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat , ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren , wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen , 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder 3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht , dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann . In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet , den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten . In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen , wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind . Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten .

=U5= §675l -- § 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

-- =S=> BGB 675l Der Zahler ist verpflichtet , unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen , um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen . Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen , nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat .

=U5= §675m -- § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente ; Risiko der Versendung

-- =S=> BGB 675m. 1 Der Zahlungsdienstleister , der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt , ist verpflichtet , 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen , dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind , 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen , es sei denn , ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden , 3. sicherzustellen , dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat , eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs . 2 Satz 5 zu verlangen , und 4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern , sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist . Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt , stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung , mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann , dass eine Anzeige erfolgt ist .
=S=> BGB 675m. 2 Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister . Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen

=U5= §675n -- § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen

-- =S=> BGB 675n. 2 Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer , der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird , und sein Zahlungsdienstleister , dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag , an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat , beginnen soll , so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs . 1 als Zeitpunkt des Zugangs . Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers , so gilt für die Zwecke des § 675s Abs . 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs .

=U5= §675o -- § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen

-- =S=> BGB 675o. 1 Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab , ist er verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich , auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs . 1 zu unterrichten . In der Unterrichtung sind , soweit möglich , die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben , wie Fehler , die zur Ablehnung geführt haben , berichtigt werden können . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren .
=S=> BGB 675o. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt , die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen , wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt .
=S=> BGB 675o. 3 Für die Zwecke der §§ 675s , 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag , dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde , als nicht zugegangen .

=U5= §675p -- § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

-- =S=> BGB 675p. 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen .
=S=> BGB 675p. 2 Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst , so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen , nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat . Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen .
=S=> BGB 675p. 3 Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags ( § 675n Abs . 2 ) vereinbart worden , kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen .
=S=> BGB 675p. 4 Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden , wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben . In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren .
=S=> BGB 675p. 5 Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen .

=U5= §675q -- § 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen

-- =S=> BGB 675q. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet , den Betrag , der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist ( Zahlungsbetrag ) , ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln .
=S=> BGB 675q. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen , wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde . In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen .
=S=> BGB 675q. 3 Bei einem Zahlungsvorgang , der mit keiner Währungsumrechnung verbunden ist , tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte .

=U5= §675r -- § 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen

-- =S=> BGB 675r. 1 Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt , einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen . Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt , so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt .
=S=> BGB 675r. 2 Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben , Zahlen oder Symbolen , die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss , damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann .
=S=> BGB 675r. 3 Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen , ist dieser verpflichtet , den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben .

=U5= §675s -- § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

-- =S=> BGB 675s. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen , dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht ; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren . Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums , die nicht in Euro erfolgen , können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren . Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden .
=S=> BGB 675s. 2 Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet , den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln . Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln , dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird .

=U5= §675t -- § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

-- =S=> BGB 675t. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet , dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen , nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist . Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll , ist die Gutschrift , auch wenn sie nachträglich erfolgt , so vorzunehmen , dass der Zeitpunkt , den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt ( Wertstellungsdatum ) , spätestens der Geschäftstag ist , an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist . Satz 1 gilt auch dann , wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält .
=S=> BGB 675t. 2 Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein , so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher , dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird . Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher , so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden .
=S=> BGB 675t. 3 Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen , dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist , an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird . Unterkapitel 3 Haftung

=U5= §675u -- § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

-- =S=> BGB 675u Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen . Er ist verpflichtet , dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und , sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist , dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen , auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte .

=U5= §675v -- § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

-- =S=> BGB 675v. 1 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen , gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments , so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen . Dies gilt auch , wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat .
=S=> BGB 675v. 2 Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet , der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist , wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung 1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder 2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat .
=S=> BGB 675v. 3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet , die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind . Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet , wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs . 1 Nr . 3 nicht nachgekommen ist . Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden , wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat .

=U5= §675w -- § 675w Nachweis der Authentifizierung

-- =S=> BGB 675w Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig , hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen , dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet , verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde . Eine Authentifizierung ist erfolgt , wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments , einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale , mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat . Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst , reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus , um nachzuweisen , dass der Zahler 1. den Zahlungsvorgang autorisiert , 2. in betrügerischer Absicht gehandelt , 3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat .

=U5= §675x -- § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang

-- =S=> BGB 675x. 1 Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags , der auf einem autorisierten , vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht , wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt , den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten , den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können ; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht , wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde . Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet , die Sachumstände darzulegen , aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet .
=S=> BGB 675x. 2 Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat , wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind .
=S=> BGB 675x. 3 Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat , wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er , sofern vereinbart , über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde .
=S=> BGB 675x. 4 Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen , wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht .
=S=> BGB 675x. 5 Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen . Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit , eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen , hinzuweisen . Das Recht des Zahlungsdienstleisters , eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen , erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
=S=> BGB 675x. 6 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften , sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert worden sind .

=U5= §675y -- § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags ; Nachforschungspflicht

-- =S=> BGB 675y. 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst , kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen . Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet , ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen , auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte . Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs . 1 Entgelte abgezogen wurden , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln . Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach , dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist , entfällt die Haftung nach diesem Absatz .
=S=> BGB 675y. 2 Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst , kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen , dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich , gegebenenfalls erneut , an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt . Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach , dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten . Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs . 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen .
=S=> BGB 675y. 3 Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht , soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde . In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen , dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht , den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren .
=S=> BGB 675y. 4 Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen , die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat .
=S=> BGB 675y. 5 Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt , hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers , der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde , auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten .

=U5= §675z -- § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang

-- =S=> BGB 675z Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend . Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden , der nicht bereits von § 675y erfasst ist , kann auf 12 500 Euro begrenzt werden ; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit , den Zinsschaden und für Gefahren , die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat . Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden , das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt , wie eigenes Verschulden zu vertreten , es sei denn , dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt , die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat . In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers . § 675y Abs . 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden .

=U5= §676 -- § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen

-- =S=> BGB 676 Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig , ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde , muss der Zahlungsdienstleister nachweisen , dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde .

=U5= §676a -- § 676a Ausgleichsanspruch

-- =S=> BGB 676a Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle , so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen , der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht .

=U5= §676b -- § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

-- =S=> BGB 676b. 1 Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten .
=S=> BGB 676b. 2 Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen , wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat . Der Lauf der Frist beginnt nur , wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7 , 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat ; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich .
=S=> BGB 676b. 3 Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe , dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann , wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war .

=U5= §676c -- § 676c Haftungsausschluss

-- =S=> BGB 676c Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen , wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen , auf das diejenige Partei , die sich auf dieses Ereignis beruft , keinen Einfluss hat , und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können , oder 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden .