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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §675 -- § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung

-- =S=> WertpapierlieferBGB 675. 1 Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag , der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat , finden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird , die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670 , 672 bis 674 und , wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht , ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen , auch die Vorschriften des § 671 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 675. 2 Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt , ist , unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis , einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit , zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet .

=U4= §675a -- § 675a Informationspflichten

-- =S=> BGB 675a Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat , stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge ( Standardgeschäfte ) schriftlich , in geeigneten Fällen auch elektronisch , unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung , soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind .

=U4= §675b -- § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen

-- =S=> BGB 675b Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs - und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag , der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat , von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen .