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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §662 -- § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

-- =S=> BGB 662 Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte , ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen .

=U4= §663 -- § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

-- =S=> BGB 663 Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat , ist , wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt , verpflichtet , die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat .

=U4= §664 -- § 664 Unübertragbarkeit ; Haftung für Gehilfen

-- =S=> BGB 664. 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen . Ist die Übertragung gestattet , so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
=S=> BGB 664. 2 Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar .

=U4= §665 -- § 665 Abweichung von Weisungen

-- =S=> BGB 665 Der Beauftragte ist berechtigt , von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde . Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U4= §666 -- § 666 Auskunfts - und Rechenschaftspflicht

-- =S=> BGB 666 Der Beauftragte ist verpflichtet , dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben , auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen .

=U4= §667 -- § 667 Herausgabepflicht

-- =S=> BGB 667 Der Beauftragte ist verpflichtet , dem Auftraggeber alles , was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt , herauszugeben .

=U4= §668 -- § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes

-- =S=> BGB 668 Verwendet der Beauftragte Geld für sich , das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat , so ist er verpflichtet , es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen .

=U4= §669 -- § 669 Vorschusspflicht

-- =S=> BGB 669 Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten .

=U4= §670 -- § 670 Ersatz von Aufwendungen

-- =S=> BGB 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet .

=U4= §671 -- § 671 Widerruf ; Kündigung

-- =S=> BGB 671. 2 Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen , dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 671. 3 Liegt ein wichtiger Grund vor , so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt , wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat .

=U4= §672 -- § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

-- =S=> BGB 672 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers . Erlischt der Auftrag , so hat der Beauftragte , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .

=U4= §673 -- § 673 Tod des Beauftragten

-- =S=> BGB 673 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten . Erlischt der Auftrag , so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .

=U4= §674 -- § 674 Fiktion des Fortbestehens

-- =S=> BGB 674 Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf , so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend , bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss .