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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §657 -- § 657 Bindendes Versprechen

-- =S=> BGB 657 Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung , insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges , aussetzt , ist verpflichtet , die Belohnung demjenigen zu entrichten , welcher die Handlung vorgenommen hat , auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat .

=U3= §658 -- § 658 Widerruf

-- =S=> BGB 658. 1 Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden . Der Widerruf ist nur wirksam , wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt .
=S=> BGB 658. 2 Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden ; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung .

=U3= §659 -- § 659 Mehrfache Vornahme

-- =S=> BGB 659. 1 Ist die Handlung , für welche die Belohnung ausgesetzt ist , mehrmals vorgenommen worden , so gebührt die Belohnung demjenigen , welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat .
=S=> BGB 659. 2 Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden , so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung . Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten , so entscheidet das Los .

=U3= §660 -- § 660 Mitwirkung mehrerer

-- =S=> BGB 660. 1 Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt , für den die Belohnung ausgesetzt ist , so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen . Die Verteilung ist nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil .
=S=> BGB 660. 2 Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt , so ist der Auslobende berechtigt , die Erfüllung zu verweigern , bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben ; jeder von ihnen kann verlangen , dass die Belohnung für alle hinterlegt wird .
=S=> BGB 660. 3 Die Vorschrift des § 659 Abs . 2 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §661 -- § 661 Preisausschreiben

-- =S=> BGB 661. 1 Eine Auslobung , die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat , ist nur gültig , wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird .
=S=> BGB 661. 2 Die Entscheidung darüber , ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient , ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person , in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen . Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich .
=S=> BGB 661. 3 Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs . 2 Anwendung .
=S=> BGB 661. 4 Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen , wenn er in der Auslobung bestimmt hat , dass die Übertragung erfolgen soll .

=U3= §661a -- § 661a Gewinnzusagen

-- =S=> BGB 661a Ein Unternehmer , der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt , dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat , hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten .