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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 661a Ein Unternehmer , der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt , dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat , hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten .