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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 661. 1 Eine Auslobung , die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat , ist nur gültig , wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird .
=S=> BGB 661. 2 Die Entscheidung darüber , ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient , ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person , in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen . Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich .
=S=> BGB 661. 3 Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs . 2 Anwendung .
=S=> BGB 661. 4 Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen , wenn er in der Auslobung bestimmt hat , dass die Übertragung erfolgen soll .