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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 660. 1 Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt , für den die Belohnung ausgesetzt ist , so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen . Die Verteilung ist nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil .
=S=> BGB 660. 2 Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt , so ist der Auslobende berechtigt , die Erfüllung zu verweigern , bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben ; jeder von ihnen kann verlangen , dass die Belohnung für alle hinterlegt wird .
=S=> BGB 660. 3 Die Vorschrift des § 659 Abs . 2 Satz 2 findet Anwendung .