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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 659. 1 Ist die Handlung , für welche die Belohnung ausgesetzt ist , mehrmals vorgenommen worden , so gebührt die Belohnung demjenigen , welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat .
=S=> BGB 659. 2 Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden , so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung . Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten , so entscheidet das Los .