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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 658. 1 Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden . Der Widerruf ist nur wirksam , wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt .
=S=> BGB 658. 2 Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden ; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung .