52
=S=> BGB 657 Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung , insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges , aussetzt , ist verpflichtet , die Belohnung demjenigen zu entrichten , welcher die Handlung vorgenommen hat , auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat .
|