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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= §652 -- § 652 Entstehung des Lohnanspruchs

-- =S=> BGB 652. 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht , ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet , wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt . Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen , so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden , wenn die Bedingung eintritt .
=S=> BGB 652. 2 Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen , wenn es vereinbart ist . Dies gilt auch dann , wenn ein Vertrag nicht zustande kommt .

=U4= §653 -- § 653 Mäklerlohn

-- =S=> BGB 653. 1 Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
=S=> BGB 653. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn , in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen .

=U4= §654 -- § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

-- =S=> BGB 654 Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen , wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist .

=U4= §655 -- § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns

-- =S=> BGB 655 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden , so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

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=U4= §655a -- § 655a Darlehensvermittlungsvertrag

-- =S=> BGB 655a. 1 Für einen Vertrag , nach dem es ein Unternehmer unternimmt , einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen , gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften . Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs . 2 bestimmten Umfang .
=S=> BGB 655a. 2 Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet . Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer , die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden , etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln .

=U4= §655b -- § 655b Schriftform

-- =S=> BGB 655b. 1 Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form . Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden . Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen .
=S=> BGB 655b. 2 Ein Darlehensvermittlungsvertrag , der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind , ist nichtig .

=U4= §655c -- § 655c Vergütung

-- =S=> BGB 655c Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet , wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist . Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens ( Umschuldung ) dient , entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur , wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht ; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht .

=U4= §655d -- § 655d Nebenentgelte

-- =S=> BGB 655d Der Darlehensvermittler darf für Leistungen , die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen , außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren . Jedoch kann vereinbart werden , dass dem Darlehensvermittler entstandene , erforderliche Auslagen zu erstatten sind . Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge , die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Abs . 2 Nr . 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat , nicht übersteigen .

=U4= §655e -- § 655e Abweichende Vereinbarungen , Anwendung auf Existenzgründer

-- =S=> BGB 655e. 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
=S=> BGB 655e. 2 Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512.

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Ehevermittlung

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=U4= §656 -- § 656 Heiratsvermittlung

-- =S=> BGB 656. 1 Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet . Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden , weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat .
=S=> BGB 656. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .