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=U4= §656 -- § 656 Heiratsvermittlung
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=S=> BGB 656. 1 Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet . Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden , weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat .
=S=> BGB 656. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .
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