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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §652 -- § 652 Entstehung des Lohnanspruchs

-- =S=> BGB 652. 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht , ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet , wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt . Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen , so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden , wenn die Bedingung eintritt .
=S=> BGB 652. 2 Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen , wenn es vereinbart ist . Dies gilt auch dann , wenn ein Vertrag nicht zustande kommt .

=U4= §653 -- § 653 Mäklerlohn

-- =S=> BGB 653. 1 Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
=S=> BGB 653. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn , in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen .

=U4= §654 -- § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

-- =S=> BGB 654 Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen , wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist .

=U4= §655 -- § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns

-- =S=> BGB 655 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden , so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen .