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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §651a -- § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

-- =S=> BGB 651a. 1 Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet , dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen ( Reise ) zu erbringen . Der Reisende ist verpflichtet , dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen .
=S=> BGB 651a. 2 Die Erklärung , nur Verträge mit den Personen zu vermitteln , welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen ( Leistungsträger ) , bleibt unberücksichtigt , wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird , dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt .
=S=> BGB 651a. 3 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag ( Reisebestätigung ) zur Verfügung zu stellen . Die Reisebestätigung und ein Prospekt , den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt , müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten .
=S=> BGB 651a. 4 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen , wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten , der Abgaben für bestimmte Leistungen , die oder Flughafengebühren , oder einer Änderung der für die betreffende HafenReise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird . Eine Preiserhöhung , die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird , ist unwirksam . § 309 Nr . 1 bleibt unberührt .
=S=> BGB 651a. 5 Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4 , eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs - oder Absagegrund zu erklären . Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten . Er kann stattdessen , ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter , die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen , wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist , eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten . Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen .

=U4= §651b -- § 651b Vertragsübertragung

-- =S=> BGB 651b. 1 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen , dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt . Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen , wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen .
=S=> BGB 651b. 2 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein , so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten .

=U4= §651c -- § 651c Abhilfe

-- =S=> BGB 651c. 1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , die Reise so zu erbringen , dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist , die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern .
=S=> BGB 651c. 2 Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit , so kann der Reisende Abhilfe verlangen . Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern , wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert .
=S=> BGB 651c. 3 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe , so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird .

=U4= §651d -- § 651d Minderung

-- =S=> BGB 651d. 1 Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs . 1 mangelhaft , so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs . 3. § 638 Abs . 4 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 651d. 2 Die Minderung tritt nicht ein , soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt , den Mangel anzuzeigen .

=U4= §651e -- § 651e Kündigung wegen Mangels

-- =S=> BGB 651e. 1 Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt , so kann der Reisende den Vertrag kündigen . Dasselbe gilt , wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem , dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist .
=S=> BGB 651e. 2 Die Kündigung ist erst zulässig , wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen , ohne Abhilfe zu leisten . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird .
=S=> BGB 651e. 3 Wird der Vertrag gekündigt , so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis . Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs . 3 zu bemessende Entschädigung verlangen . Dies gilt nicht , soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben .
=S=> BGB 651e. 4 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Reisenden zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last .

=U4= §651f -- § 651f Schadensersatz

-- =S=> BGB 651f. 1 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , es sei denn , der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand , den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat .
=S=> BGB 651f. 2 Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt , so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen .

=U4= §651g -- § 651g Ausschlussfrist , Verjährung

-- =S=> BGB 651g. 1 Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen . § 174 ist nicht anzuwenden . Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen , wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist .
=S=> BGB 651g. 2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren . Die Verjährung beginnt mit dem Tage , an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte .

=U4= §651h -- § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung

-- =S=> BGB 651h. 1 Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden , die nicht Körperschäden sind , auf den dreifachen Reisepreis beschränken , 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist .
=S=> BGB 651h. 2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften , nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist , so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen .

=U4= §651i -- § 651i Rücktritt vor Reisebeginn

-- =S=> BGB 651i. 3 Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden .

=U4= §651j -- § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt

-- =S=> BGB 651j. 1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert , gefährdet oder beeinträchtigt , so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen .
=S=> BGB 651j. 2 Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt , so finden die Vorschriften des des § 651e Abs . 3 Satz 1 und 2 , Abs . 4 Satz 1 Anwendung . Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen . Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last .

=U4= §651k -- § 651k Sicherstellung , Zahlung

-- =S=> BGB 651k. 1 Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen , dass dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis , soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen , und 2. notwendige Aufwendungen , die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen . Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts .
=S=> BGB 651k. 2 Der Versicherer oder das Kreditinstitut ( Kundengeldabsicherer ) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen . Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge , so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis , in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht .
=S=> BGB 651k. 3 Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung ( Sicherungsschein ) nachzuweisen . Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden , dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist , weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen , dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist . In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über , soweit dieser den Reisenden befriedigt . Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet , den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen , wenn er ihn dem Reisenden aushändigt .
=S=> BGB 651k. 4 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen , wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde . Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt , wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben , dass er von diesem damit betraut ist , Reiseverträge für ihn zu vermitteln . Dies gilt nicht , wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist .
=S=> BGB 651k. 5 Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann , wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht . Absatz 4 gilt mit der Maßgabe , dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss .
=S=> BGB 651k. 6 Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht , wenn 1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet , 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert , keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt , 3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist .

=U4= §651l -- § 651l Gastschulaufenthalte

-- =S=> BGB 651l. 1 Für einen Reisevertrag , der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat ( Aufnahmeland ) zum Gegenstand hat , gelten die nachfolgenden Vorschriften . Für einen Reisevertrag , der einen kürzeren Gastschulaufenthalt ( Satz 1 ) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat , gelten sie nur , wenn dies vereinbart ist .
=S=> BGB 651l. 2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , 1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung , Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und 2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen .
=S=> BGB 651l. 3 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück , findet § 651i Abs . 2 Satz 2 und 3 und Abs . 3 keine Anwendung , wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über 1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und 2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland , bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann , informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat .
=S=> BGB 651l. 4 Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen . Kündigt der Reisende , so ist der Reiseveranstalter berechtigt , den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen . Er ist verpflichtet , die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Gastschüler zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last . Die vorstehenden Sätze gelten nicht , wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann .

=U4= §651m -- § 651m Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 651m Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden . Die in § 651g Abs . 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden , vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht , wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs . 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt .