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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §631 -- § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

-- =S=> BGB 631. 1 Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes , der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet .
=S=> BGB 631. 2 Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein .

=U4= §632 -- § 632 Vergütung

-- =S=> BGB 632. 1 Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
=S=> BGB 632. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung , in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen .
=S=> BGB 632. 3 Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten .

=U4= §632a -- § 632a Abschlagszahlungen

-- =S=> BGB 632a. 1 Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen , in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden . § 641 Abs . 3 gilt entsprechend . Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen , die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss . Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile , die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind , wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird .
=S=> BGB 632a. 2 Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält , dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen , können Abschlagszahlungen nur verlangt werden , soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind .
=S=> BGB 632a. 3 Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand , ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten . Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert , ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten . Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen , dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält .
=S=> BGB 632a. 4 Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden .

=U4= §633 -- § 633 Sach - und Rechtsmangel

-- =S=> BGB 633. 1 Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen .
=S=> BGB 633. 2 Das Werk ist frei von Sachmängeln , wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist das Werk frei von Sachmängeln , 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte , sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann . Einem Sachmangel steht es gleich , wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt .
=S=> BGB 633. 3 Das Werk ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können .

=U4= §634 -- § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

-- =S=> BGB 634 Ist das Werk mangelhaft , kann der Besteller , wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen , 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , 3. nach den §§ 636 , 323 und 326 Abs . 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen .

=U4= §634a -- § 634a Verjährung der Mängelansprüche

-- =S=> BGB 634a. 1 Die in § 634 Nr . 1 , 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk , dessen Erfolg in der Herstellung , Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs - oder Überwachungsleistungen hierfür besteht , 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk , dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs - oder Überwachungsleistungen hierfür besteht , und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist .
=S=> BGB 634a. 2 Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 und 2 mit der Abnahme .
=S=> BGB 634a. 3 Abweichend von Absatz 1 Nr . 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat . Im Fall des Absatzes 1 Nr . 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein .
=S=> BGB 634a. 4 Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs . 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern , als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde . Macht er von diesem Recht Gebrauch , kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten .
=S=> BGB 634a. 5 Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung .

=U4= §635 -- § 635 Nacherfüllung

-- =S=> BGB 635. 1 Verlangt der Besteller Nacherfüllung , so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen .
=S=> BGB 635. 2 Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten zu tragen .
=S=> BGB 635. 3 Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs . 2 und 3 verweigern , wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist .
=S=> BGB 635. 4 Stellt der Unternehmer ein neues Werk her , so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen .

=U4= §636 -- § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

-- =S=> BGB 636 Außer in den Fällen des § 281 Abs . 2 und des § 323 Abs . 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht , wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs . 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist .

=U4= §637 -- § 637 Selbstvornahme

-- =S=> BGB 637. 1 Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert .
=S=> BGB 637. 2 § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung . Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht , wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist .
=S=> BGB 637. 3 Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen .

=U4= §638 -- § 638 Minderung

-- =S=> BGB 638. 1 Statt zurückzutreten , kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern . Der Ausschlussgrund des § 323 Abs . 5 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 638. 2 Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt , so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden .
=S=> BGB 638. 3 Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen , in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde . Die Minderung ist , soweit erforderlich , durch Schätzung zu ermitteln .
=S=> BGB 638. 4 Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §639 -- § 639 Haftungsausschluss

-- =S=> BGB 639 Auf eine Vereinbarung , durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden , kann sich der Unternehmer nicht berufen , soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat .

=U4= §640 -- § 640 Abnahme

-- =S=> BGB 640. 1 Der Besteller ist verpflichtet , das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen , sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden . Der Abnahme steht es gleich , wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt , obwohl er dazu verpflichtet ist .
=S=> BGB 640. 2 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab , obschon er den Mangel kennt , so stehen ihm die in § 634 Nr . 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu , wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält .

=U4= §641 -- § 641 Fälligkeit der Vergütung

-- =S=> BGB 641. 2 Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk , dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat , wird spätestens fällig , 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat , 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat . Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet , gilt Satz 1 nur , wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet .
=S=> BGB 641. 3 Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen , so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern ; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten .
=S=> BGB 641. 4 Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen , sofern nicht die Vergütung gestundet ist .

=U4= §641a -- § 641a ( weggefallen )

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=U4= §642 -- § 642 Mitwirkung des Bestellers

-- =S=> BGB 642. 1 Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich , so kann der Unternehmer , wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt , eine angemessene Entschädigung verlangen .
=S=> BGB 642. 2 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung , andererseits nach demjenigen , was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann .

=U4= §643 -- § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

-- =S=> BGB 643 Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt , dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen , dass er den Vertrag kündige , wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde . Der Vertrag gilt als aufgehoben , wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt .

=U4= §644 -- § 644 Gefahrtragung

-- =S=> BGB 644. 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes . Kommt der Besteller in Verzug der Annahme , so geht die Gefahr auf ihn über . Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich .
=S=> BGB 644. 2 Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung .

=U4= §645 -- § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers

-- =S=> BGB 645. 1 Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen , verschlechtert oder unausführbar geworden , ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat , den der Unternehmer zu vertreten hat , so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen . Das Gleiche gilt , wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird .
=S=> BGB 645. 2 Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt .

=U4= §646 -- § 646 Vollendung statt Abnahme

-- =S=> BGB 646 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen , so tritt in den Fällen des § 634a Abs . 2 und der §§ 641 , 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes .

=U4= §647 -- § 647 Unternehmerpfandrecht

-- =S=> BGB 647 Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers , wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind .

=U4= §648 -- § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers

-- =S=> BGB 648. 1 Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen . Ist das Werk noch nicht vollendet , so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen .
=S=> BGB 648. 2 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen ; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß . § 647 findet keine Anwendung .

=U4= §648a -- § 648a Bauhandwerkersicherung

-- =S=> BGB 648a. 1 Der Unternehmer eines Bauwerks , einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen , die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind , verlangen . Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche , die an die Stelle der Vergütung treten . Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat . Ansprüche , mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann , bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt , es sei denn , sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt . Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen , wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält , sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestell ers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen , die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat .
=S=> BGB 648a. 2 Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden . Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten , soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen , unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf .
=S=> BGB 648a. 3 Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten . Dies gilt nicht , soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen .
=S=> BGB 648a. 4 Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat , ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs . 1 ausgeschlossen .
=S=> BGB 648a. 5 Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt , so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen . Kündigt er den Vertrag , ist der Unternehmer berechtigt , die vereinbarte Vergütung zu verlangen ; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt . Es wird vermutet , dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen .
=S=> BGB 648a. 6 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung , wenn der Besteller 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist , oder 2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt . Satz 1 Nr . 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer .
=S=> BGB 648a. 7 Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U4= §649 -- § 649 Kündigungsrecht des Bestellers

-- =S=> BGB 649 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen . Kündigt der Besteller , so ist der Unternehmer berechtigt , die vereinbarte Vergütung zu verlangen ; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt . Es wird vermutet , dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen .

=U4= §650 -- § 650 Kostenanschlag

-- =S=> BGB 650. 1 Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden , ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat , und ergibt sich , dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist , so steht dem Unternehmer , wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt , nur der im § 645 Abs . 1 bestimmte Anspruch zu .
=S=> BGB 650. 2 Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten , so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen .

=U4= §651 -- § 651 Anwendung des Kaufrechts

-- =S=> BGB 651 Auf einen Vertrag , der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat , finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung . § 442 Abs . 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung , wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist . Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt , sind auch die §§ 642 , 643 , 645 , 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden , dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt .
=S=> BGB 651.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .