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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §611 -- § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

-- =S=> BGB 611. 1 Durch den Dienstvertrag wird derjenige , welcher Dienste zusagt , zur Leistung der versprochenen Dienste , der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet .
=S=> BGB 611. 2 Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein .

=U3= §§611a-611b -- §§ 611a und 611b ( weggefallen )

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=U3= §612 -- § 612 Vergütung

-- =S=> BGB 612. 1 Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
=S=> BGB 612. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung , in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen .
=S=> BGB 612. 3 ( weggefallen )

=U3= §612a -- § 612a Maßregelungsverbot

-- =S=> BGB 612a Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen , weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt .

=U3= §613 -- § 613 Unübertragbarkeit

-- =S=> BGB 613 Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten . Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar .

=U3= §613a -- § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

-- =S=> BGB 613a. 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über , so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein . Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt , so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden . Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden , wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird .
=S=> BGB 613a. 2 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1 , soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden , als Gesamtschuldner . Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig , so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang , der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht .
=S=> BGB 613a. 3 Absatz 2 gilt nicht , wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt .
=S=> BGB 613a. 4 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam . Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt .
=S=> BGB 613a. 5 Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über : 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs , 2. den Grund für den Übergang , 3. die rechtlichen , wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen .
=S=> BGB 613a. 6 Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen . Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden . Fußnote

=U3= §613a :

-- § 613a : Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl . BGBEG Art . 232 § 5
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=U3= §614 -- § 614 Fälligkeit der Vergütung

-- =S=> BGB 614 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten . Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .

=U3= §615 -- § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

-- =S=> BGB 615 Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug , so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen , ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein . Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen , was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt . Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen , in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt .

=U3= §616 -- § 616 Vorübergehende Verhinderung

-- =S=> BGB 616 Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig , dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird . Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen , welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken - oder Unfallversicherung zukommt .

=U3= §617 -- § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge

-- =S=> BGB 617. 1 Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis , welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt , der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen , jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus , zu gewähren , sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist . Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden . Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden . Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt , so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht .
=S=> BGB 617. 2 Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein , wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist .

=U3= §618 -- § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

-- =S=> BGB 618. 1 Der Dienstberechtigte hat Räume , Vorrichtungen oder Gerätschaften , die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat , so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen , die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind , so zu regeln , dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist , als die Natur der Dienstleistung es gestattet .
=S=> BGB 618. 2 Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn - und Schlafraums , der Verpflegung sowie der Arbeits - und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen , welche mit Rücksicht auf die Gesundheit , die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind .
=S=> BGB 618. 3 Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht , so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung .

=U3= §619 -- § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

-- =S=> BGB 619 Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617 , 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden .

=U3= §619a -- § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

-- =S=> BGB 619a Abweichend von § 280 Abs . 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten , wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat .

=U3= §620 -- § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses

-- =S=> BGB 620. 1 Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit , für die es eingegangen ist .
=S=> BGB 620. 2 Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen , so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen .
=S=> BGB 620. 3 Für Arbeitsverträge , die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden , gilt das Teilzeit - und Befristungsgesetz .

=U3= §621 -- § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

-- =S=> BGB 621 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung zulässig , 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist , spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs ; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist , jederzeit ; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten .

=U3= §622 -- § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

-- =S=> BGB 622. 1 Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten ( Arbeitnehmers ) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden .
=S=> BGB 622. 2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist , wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat , einen Monat zum Ende eines Kalendermonats , 2. fünf Jahre bestanden hat , zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats , 3. acht Jahre bestanden hat , drei Monate zum Ende eines Kalendermonats , 4. zehn Jahre bestanden hat , vier Monate zum Ende eines Kalendermonats , 5. zwölf Jahre bestanden hat , fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats , 6. 15 Jahre bestanden hat , sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats , 7. 20 Jahre bestanden hat , sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats . Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten , die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen , nicht berücksichtigt .
=S=> BGB 622. 3 Während einer vereinbarten Probezeit , längstens für die Dauer von sechs Monaten , kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden .
=S=> BGB 622. 4 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden . Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern , wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist .
=S=> BGB 622. 5 Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden , 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist ; dies gilt nicht , wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird ; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet . Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen . Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt .
=S=> BGB 622. 6 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber .

=U3= §623 -- § 623 Schriftform der Kündigung

-- =S=> BGB 623 Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ; die elektronische Form ist ausgeschlossen .

=U3= §624 -- § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

-- =S=> BGB 624 Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen , so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate .

=U3= §625 -- § 625 Stillschweigende Verlängerung

-- =S=> BGB 625 Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt , so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert , sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht .

=U3= §626 -- § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

-- =S=> BGB 626. 1 Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden , wenn Tatsachen vorliegen , auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 626. 2 Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt . Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen .

=U3= §627 -- § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

-- =S=> BGB 627. 1 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig , wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete , ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen , Dienste höherer Art zu leisten hat , die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen .
=S=> BGB 627. 2 Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen , dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .

=U3= §628 -- § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

-- =S=> BGB 628. 1 Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt , so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen . Kündigt er , ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein , oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles , so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu , als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben . Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet , so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder , wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt , den er nicht zu vertreten hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten .
=S=> BGB 628. 2 Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst , so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet .

=U3= §629 -- § 629 Freizeit zur Stellungssuche

-- =S=> BGB 629 Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren .

=U3= §630 -- § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

-- =S=> BGB 630 Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern . Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken . Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist , findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung .