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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 627. 1 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig , wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete , ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen , Dienste höherer Art zu leisten hat , die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen .
=S=> BGB 627. 2 Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen , dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .