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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 625 Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt , so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert , sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht .