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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 624 Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen , so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate .