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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 620. 1 Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit , für die es eingegangen ist .
=S=> BGB 620. 2 Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen , so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen .
=S=> BGB 620. 3 Für Arbeitsverträge , die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden , gilt das Teilzeit - und Befristungsgesetz .