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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 619a Abweichend von § 280 Abs . 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten , wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat .