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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 611. 1 Durch den Dienstvertrag wird derjenige , welcher Dienste zusagt , zur Leistung der versprochenen Dienste , der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet .
=S=> BGB 611. 2 Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein .