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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §607 -- § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

-- =S=> BGB 607. 1 Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen . Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art , Güte und Menge verpflichtet .
=S=> BGB 607. 2 Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld .

=U3= §608 -- § 608 Kündigung

-- =S=> BGB 608. 1 Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt , hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt .
=S=> BGB 608. 2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann , soweit nicht ein anderes vereinbart ist , jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden .

=U3= §609 -- § 609 Entgelt

-- =S=> BGB 609 Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen .

=U3= §610 -- § 610 weggefallen

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