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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 608. 1 Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt , hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt .
=S=> BGB 608. 2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann , soweit nicht ein anderes vereinbart ist , jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden .