kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
567

=U3= §598 -- § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

-- =S=> BGB 598 Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet , dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten .

=U3= §599 -- § 599 Haftung des Verleihers

-- =S=> BGB 599 Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .

=U3= §600 -- § 600 Mängelhaftung

-- =S=> BGB 600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache , so ist er verpflichtet , dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .

=U3= §601 -- § 601 Verwendungsersatz

-- =S=> BGB 601. 1 Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache , bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten , zu tragen .
=S=> BGB 601. 2 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Entleiher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .

=U3= §602 -- § 602 Abnutzung der Sache

-- =S=> BGB 602 Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache , die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden , hat der Entleiher nicht zu vertreten .

=U3= §603 -- § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch

-- =S=> BGB 603 Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen . Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt , den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen .

=U3= §604 -- § 604 Rückgabepflicht

-- =S=> BGB 604. 1 Der Entleiher ist verpflichtet , die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben .
=S=> BGB 604. 2 Ist eine Zeit nicht bestimmt , so ist die Sache zurückzugeben , nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat . Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern , wenn so viel Zeit verstrichen ist , dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können .
=S=> BGB 604. 3 Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen , so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern .
=S=> BGB 604. 4 Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten , so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern .
=S=> BGB 604. 5 Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe .

=U3= §605 -- § 605 Kündigungsrecht

-- =S=> BGB 605 Der Verleiher kann die Leihe kündigen : 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf , 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht , insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt , oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet , 3. wenn der Entleiher stirbt .

=U3= §606 -- § 606 Kurze Verjährung

-- =S=> BGB 606 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten . Die Vorschriften des § 548 Abs . 1 Satz 2 und 3 , Abs . 2 finden entsprechende Anwendung .