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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 604. 1 Der Entleiher ist verpflichtet , die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben .
=S=> BGB 604. 2 Ist eine Zeit nicht bestimmt , so ist die Sache zurückzugeben , nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat . Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern , wenn so viel Zeit verstrichen ist , dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können .
=S=> BGB 604. 3 Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen , so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern .
=S=> BGB 604. 4 Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten , so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern .
=S=> BGB 604. 5 Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe .