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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 603 Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen . Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt , den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen .