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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 601. 1 Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache , bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten , zu tragen .
=S=> BGB 601. 2 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Entleiher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .