kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
756

=U4= §581 -- § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

-- =S=> BGB 581. 1 Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet , dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind , während der Pachtzeit zu gewähren . Der Pächter ist verpflichtet , dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten .
=S=> BGB 581. 2 Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind , soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt , die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden .

=U4= §582 -- § 582 Erhaltung des Inventars

-- =S=> BGB 582. 1 Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet , so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke .
=S=> BGB 582. 2 Der Verpächter ist verpflichtet , Inventarstücke zu ersetzen , die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen . Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen , als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht .

=U4= §582a -- § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert

-- =S=> BGB 582a. 1 Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung , es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren , so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars . Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen .
=S=> BGB 582a. 2 Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen , der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters .
=S=> BGB 582a. 3 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren . Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen , welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind ; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über . Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied , so ist dieser in Geld auszugleichen . Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen .

=U4= §583 -- § 583 Pächterpfandrecht am Inventar

-- =S=> BGB 583. 1 Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter , die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen , ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu .
=S=> BGB 583. 2 Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden . Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien , dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet .

=U4= §583a -- § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar

-- =S=> BGB 583a Vertragsbestimmungen , die den Pächter eines Betriebs verpflichten , nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern , sind nur wirksam , wenn sich der Verpächter verpflichtet , das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben .

=U4= §584 -- § 584 Kündigungsfrist

-- =S=> BGB 584. 1 Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt , so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen , mit dessen Ablauf die Pacht enden soll . BGB 584. 2 Dies gilt auch , wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann .

=U4= §584a -- § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

-- =S=> BGB 584a. 1 Dem Pächter steht das in § 540 Abs . 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu .
=S=> BGB 584a. 2 Der Verpächter ist nicht berechtigt , das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen .

=U4= §584b -- § 584b Verspätete Rückgabe

-- =S=> BGB 584b Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück , so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen , in dem die Nutzungen , die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können , zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .