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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §578 -- § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

-- =S=> BGB 578. 1 Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550 , 562 bis 562d , 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 578. 2 Auf Mietverhältnisse über Räume , die keine Wohnräume sind , sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs . 1 , § 554 Abs . 1 bis 4 und § 569 Abs . 2 entsprechend anzuwenden . Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt , so gilt außerdem § 569 Abs . 1 entsprechend .

=U4= §578a -- § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

-- =S=> BGB 578a. 1 Die Vorschriften der §§ 566 , 566a , 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend .
=S=> BGB 578a. 2 Eine Verfügung , die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat , die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt , ist dem Erwerber gegenüber wirksam . Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete ; ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat . § 566d gilt entsprechend .

=U4= §579 -- § 579 Fälligkeit der Miete

-- =S=> BGB 579. 1 Die Miete für ein Grundstück , ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten . Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten . Die Miete für ein Grundstück ist , sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist , jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten .
=S=> BGB 579. 2 Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs . 1 entsprechend .

=U4= §580 -- § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

-- =S=> BGB 580 Stirbt der Mieter , so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen .

=U4= §580a -- § 580a Kündigungsfristen

-- =S=> BGB 580a. 1 Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke , über Räume , die keine Geschäftsräume sind , oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs .
=S=> BGB 580a. 2 Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig .
=S=> BGB 580a. 3 Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Tag vor dem Tag , mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll .
=S=> BGB 580a. 4 Absatz 1 Nr . 3 , Absatz 2 und 3 Nr . 2 sind auch anzuwenden , wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann .