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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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9468

=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §549 -- § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

-- =S=> BGB 549. 1 Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt .
=S=> BGB 549. 2 Die Vorschriften über die Mieterhöhung ( §§ 557 bis 561 ) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum ( § 568 Abs . 2 , §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 , §§ 574 bis 575 , 575a Abs . 1 und §§ 577 , 577a ) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1. Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist , 2. Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt , 3. Wohnraum , den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat , um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen , wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat .
=S=> BGB 549. 3 Für Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 und §§ 575 , 575a Abs . 1 , §§ 577 , 577a nicht .

=U5= §550 -- § 550 Form des Mietvertrags

-- =S=> BGB 550 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit . Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig .

=U5= §551 -- § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

-- =S=> BGB 551. 1 Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten , so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen .
=S=> BGB 551. 2 Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen , so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt . Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig .
=S=> BGB 551. 3 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen . Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren . In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu . Sie erhöhen die Sicherheit . Bei Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht , die Sicherheitsleistung zu verzinsen .
=S=> BGB 551. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §552 -- § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

-- =S=> BGB 552. 1 Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts ( § 539 Abs . 2 ) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden , wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat .
=S=> BGB 552. 2 Eine Vereinbarung , durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird , ist nur wirksam , wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist .

=U5= §553 -- § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

-- =S=> BGB 553. 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse , einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen , so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen . Dies gilt nicht , wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt , der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 553. 2 Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten , so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen , dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt .
=S=> BGB 553. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §554 -- § 554 Duldung von Erhaltungs - und Modernisierungsmaßnahmen

-- =S=> BGB 554. 1 Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden , die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind .
=S=> BGB 554. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache , zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden . Dies gilt nicht , wenn die Maßnahme für ihn , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist . Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten , die baulichen Folgen , vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen . Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen , wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird , wie er allgemein üblich ist .
=S=> BGB 554. 3 Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn , voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen . Der Mieter ist berechtigt , bis zum Ablauf des Monats , der auf den Zugang der Mitteilung folgt , außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen . Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen , die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen .
=S=> BGB 554. 4 Aufwendungen , die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste , hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten .
=S=> BGB 554. 5 Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §554a -- § 554a Barrierefreiheit

-- =S=> BGB 554a. 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen , die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind , wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat . Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern , wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt . Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen .
=S=> BGB 554a. 2 Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen . § 551 Abs . 3 und 4 gilt entsprechend .
=S=> BGB 554a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §555 -- § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

-- =S=> BGB 555 Eine Vereinbarung , durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt , ist unwirksam .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete

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=U5= §556 -- § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten

-- =S=> BGB 556. 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren , dass der Mieter Betriebskosten trägt . Betriebskosten sind die Kosten , die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes , der Nebengebäude , Anlagen , Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen . Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 ( BGBl . I S . 2346 , 2347 ) fort . Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen .
=S=> BGB 556. 2 Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren , dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden . Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden .
=S=> BGB 556. 3 Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen ; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten . Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen , es sei denn , der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten . Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet . Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen , es sei denn , der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten .
=S=> BGB 556. 4 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 , Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §556a -- § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

-- =S=> BGB 556a. 1 Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart , sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen . Betriebskosten , die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen , sind nach einem Maßstab umzulegen , der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt .
=S=> BGB 556a. 2 Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart , kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen , dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen , der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt . Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig . Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten , so ist diese entsprechend herabzusetzen .
=S=> BGB 556a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §556b -- § 556b Fälligkeit der Miete , Aufrechnungs - und Zurückbehaltungsrecht

-- =S=> BGB 556b. 1 Die Miete ist zu Beginn , spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten , nach denen sie bemessen ist .
=S=> BGB 556b. 2 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a , 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben , wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat . Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe

=U5= §557 -- § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

-- =S=> BGB 557. 1 Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren .
=S=> BGB 557. 2 Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren .
=S=> BGB 557. 3 Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen , soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt .
=S=> BGB 557. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §557a -- § 557a Staffelmiete

-- =S=> BGB 557a. 1 Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden ; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen ( Staffelmiete ) .
=S=> BGB 557a. 2 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen .
=S=> BGB 557a. 3 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden . Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig .
=S=> BGB 557a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §557b -- § 557b Indexmiete

-- =S=> BGB 557b. 1 Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren , dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird ( Indexmiete ) .
=S=> BGB 557b. 2 Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete , von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen , jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden , soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat , die er nicht zu vertreten hat . Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen .
=S=> BGB 557b. 3 Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden . Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben . Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten .
=S=> BGB 557b. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §558 -- § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

-- =S=> BGB 558. 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen , wenn die Miete in dem Zeitpunkt , zu dem die Erhöhung eintreten soll , seit 15 Monaten unverändert ist . Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden . Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt .
=S=> BGB 558. 2 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten , die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art , Größe , Ausstattung , Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder , von Erhöhungen nach § 560 abgesehen , geändert worden sind . Ausgenommen ist Wohnraum , bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist .
=S=> BGB 558. 3 Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren , von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen , nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen ( Kappungsgrenze ) .
=S=> BGB 558. 4 Die Kappungsgrenze gilt nicht , 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt . Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen , ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen . Satz 1 gilt entsprechend , wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist .
=S=> BGB 558. 5 Von dem Jahresbetrag , der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe , sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen , im Falle des § 559a Abs . 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses .
=S=> BGB 558. 6 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §558a -- § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung

-- =S=> BGB 558a. 1 Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen .
=S=> BGB 558a. 2 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel ( §§ 558c , 558d ) , 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ( § 558e ) , 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen , 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen .
=S=> BGB 558a. 3 Enthält ein qualifizierter Mietspiegel ( § 558d Abs . 1 ) , bei dem die Vorschrift des § 558d Abs . 2 eingehalten ist , Angaben für die Wohnung , so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen , wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt .
=S=> BGB 558a. 4 Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel , der Spannen enthält , reicht es aus , wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt . Ist in dem Zeitpunkt , in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt , kein Mietspiegel vorhanden , bei dem § 558c Abs . 3 oder § 558d Abs . 2 eingehalten ist , so kann auch ein anderer , insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden .
=S=> BGB 558a. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §558b -- § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung

-- =S=> BGB 558b. 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt , schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens .
=S=> BGB 558b. 2 Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt , kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen . Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden .
=S=> BGB 558b. 3 Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen , das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht , so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben . Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu .
=S=> BGB 558b. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §558c -- § 558c Mietspiegel

-- =S=> BGB 558c. 1 Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete , soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist .
=S=> BGB 558c. 2 Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden .
=S=> BGB 558c. 3 Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden .
=S=> BGB 558c. 4 Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen , wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist . Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden .
=S=> BGB 558c. 5 Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen .

=U5= §558d -- § 558d Qualifizierter Mietspiegel

-- =S=> BGB 558d. 1 Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel , der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist .
=S=> BGB 558d. 2 Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen . Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden . Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen .
=S=> BGB 558d. 3 Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten , so wird vermutet , dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben .

=U5= §558e -- § 558e Mietdatenbank

-- =S=> BGB 558e Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten , die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden , die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen .

=U5= §559 -- § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung

-- =S=> BGB 559. 1 Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt , die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen , die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken ( Modernisierung ) , oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt , die er nicht zu vertreten hat , so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen .
=S=> BGB 559. 2 Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden , so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen .
=S=> BGB 559. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §559a -- § 559a Anrechnung von Drittmitteln

-- =S=> BGB 559a. 1 Kosten , die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden , gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
=S=> BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens .
=S=> BGB 559a. 3 Ein Mieterdarlehen , eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich . Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten .
=S=> BGB 559a. 4 Kann nicht festgestellt werden , in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind , so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen .
=S=> BGB 559a. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §559b -- § 559b Geltendmachung der Erhöhung , Wirkung der Erhöhungserklärung

-- =S=> BGB 559b. 1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird .
=S=> BGB 559b. 2 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung . Die Frist verlängert sich um sechs Monate , wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs . 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte .
=S=> BGB 559b. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §560 -- § 560 Veränderungen von Betriebskosten

-- =S=> BGB 560. 1 Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt , Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen , soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird .
=S=> BGB 560. 2 Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats . Soweit die Erklärung darauf beruht , dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben , wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten , höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück , sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt .
=S=> BGB 560. 3 Ermäßigen sich die Betriebskosten , so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen . Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen .
=S=> BGB 560. 4 Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden , so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen .
=S=> BGB 560. 5 Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten .
=S=> BGB 560. 6 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §561 -- § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

-- =S=> BGB 561. 1 Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend , so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen . Kündigt der Mieter , so tritt die Mieterhöhung nicht ein .
=S=> BGB 561. 2 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

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=U5= §562 -- § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

-- =S=> BGB 562. 1 Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters . Es erstreckt sich nicht auf die Sachen , die der Pfändung nicht unterliegen .
=S=> BGB 562. 2 Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden .

=U5= §562a -- § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

-- =S=> BGB 562a Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück , außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt . Der Vermieter kann nicht widersprechen , wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen .

=U5= §562b -- § 562b Selbsthilferecht , Herausgabeanspruch

-- =S=> BGB 562b. 2 Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden , so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und , wenn der Mieter ausgezogen ist , die Überlassung des Besitzes verlangen . Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats , nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat , wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat .

=U5= §562c -- § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

-- =S=> BGB 562c Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden . Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien , dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet .

=U5= §562d -- § 562d Pfändung durch Dritte

-- =S=> BGB 562d Wird eine Sache , die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt , für einen anderen Gläubiger gepfändet , so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden .

=U4= Kap4 -- Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien

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=U5= §563 -- § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

-- =S=> BGB 563. 1 Der Ehegatte , der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt , tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein . Dasselbe gilt für den Lebenspartner .
=S=> BGB 563. 2 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters , treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte eintritt . Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt . Andere Familienangehörige , die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen , treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt . Dasselbe gilt für Personen , die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen .
=S=> BGB 563. 3 Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , dem Vermieter , dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen , gilt der Eintritt als nicht erfolgt . Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend . Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten , so kann jeder die Erklärung für sich abgeben .
=S=> BGB 563. 4 Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 563. 5 Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen , die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind , ist unwirksam .

=U5= §563a -- § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

-- =S=> BGB 563a. 1 Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter , so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt .
=S=> BGB 563a. 2 Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen .
=S=> BGB 563a. 3 Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam .

=U5= §563b -- § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

-- =S=> BGB 563b. 1 Die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner . Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein , soweit nichts anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 563b. 2 Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet , sind die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , verpflichtet , dem Erben dasjenige herauszugeben , was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen .
=S=> BGB 563b. 3 Der Vermieter kann , falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat , von den Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen .

=U5= §564 -- § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben , außerordentliche Kündigung

-- =S=> BGB 564 Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt , so wird es mit dem Erben fortgesetzt . In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen , nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben , dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind .

=U5= §565 -- § 565 Gewerbliche Weitervermietung

-- =S=> BGB 565. 1 Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten , so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein . Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab , so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein .
=S=> BGB 565. 2 Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend .
=S=> BGB 565. 3 Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §566 -- § 566 Kauf bricht nicht Miete

-- =S=> BGB 566. 1 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert , so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein .
=S=> BGB 566. 2 Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht , so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge , der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat . Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis , so wird der Vermieter von der Haftung befreit , wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt , zu dem die Kündigung zulässig ist .

=U5= §566a -- § 566a Mietsicherheit

-- =S=> BGB 566a Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet , so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein . Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen , so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet .

=U5= §566b -- § 566b Vorausverfügung über die Miete

-- =S=> BGB 566b. 1 Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt , die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt , so ist die Verfügung wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht . Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über , so ist die Verfügung auch wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht .
=S=> BGB 566b. 2 Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen , wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt .

=U5= §566c -- § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete

-- =S=> BGB 566c Ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete , ist dem Erwerber gegenüber wirksam , soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht , in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt . Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats , so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam , soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht . Ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat .

=U5= §566d -- § 566d Aufrechnung durch den Mieter

-- =S=> BGB 566d Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist , kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen . Die Aufrechnung ist ausgeschlossen , wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat , nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat , oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist .

=U5= §566e -- § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

-- =S=> BGB 566e. 1 Teilt der Vermieter dem Mieter mit , dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat , so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen , auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist .
=S=> BGB 566e. 2 Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden , der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist .

=U5= §567 -- § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

-- =S=> BGB 567 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet , so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden , wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird . Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt , so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet , die Ausübung zu unterlassen , soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde .

=U5= §567a -- § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums

-- =S=> BGB 567a Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet , durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird , so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs . 1 und des § 567 , wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat .

=U5= §567b -- § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

-- =S=> BGB 567b Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet , so sind § 566 Abs . 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden . Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht , so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs . 2.

=U4= Kap5 -- Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §568 -- § 568 Form und Inhalt der Kündigung

-- =S=> BGB 568. 1 Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form .
=S=> BGB 568. 2 Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit , die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen .

=U5= §569 -- § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

-- =S=> BGB 569. 1 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt für den Mieter auch vor , wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist , dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist . Dies gilt auch , wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat , die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen .
=S=> BGB 569. 2 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt ferner vor , wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört , so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 569. 3 Ergänzend zu § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 gilt : 1. Im Falle des § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen , wenn er die Miete für einen Monat übersteigt . Dies gilt nicht , wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist . 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam , wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs . 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet . Dies gilt nicht , wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist . 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden , so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen , wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind .
=S=> BGB 569. 4 Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben .
=S=> BGB 569. 5 Eine Vereinbarung , die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht , ist unwirksam . Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam , nach der der Vermieter berechtigt sein soll , aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen .

=U5= §570 -- § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

-- =S=> BGB 570 Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu .

=U5= §571 -- § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

-- =S=> BGB 571. 1 Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs . 2 nur geltend machen , wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist , die der Mieter zu vertreten hat . Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert . Dies gilt nicht , wenn der Mieter gekündigt hat .
=S=> BGB 571. 2 Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt , so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet .
=S=> BGB 571. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §572 -- § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht ; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

-- =S=> BGB 572. 1 Auf eine Vereinbarung , nach der der Vermieter berechtigt sein soll , nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten , kann der Vermieter sich nicht berufen .
=S=> BGB 572. 2 Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen , nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist . Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

=U5= §573 -- § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573. 1 Der Vermieter kann nur kündigen , wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat . Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen .
=S=> BGB 573. 2 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor , wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat , 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde ; die Möglichkeit , durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen , bleibt außer Betracht ; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen , dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will .
=S=> BGB 573. 3 Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben . Andere Gründe werden nur berücksichtigt , soweit sie nachträglich entstanden sind .
=S=> BGB 573. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573a -- § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573a. 1 Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen , ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf . Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate .
=S=> BGB 573a. 2 Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung , sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist .
=S=> BGB 573a. 3 In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben , dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird .
=S=> BGB 573a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573b -- § 573b Teilkündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573b. 1 Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen , wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will , 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten .
=S=> BGB 573b. 2 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig .
=S=> BGB 573b. 3 Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen .
=S=> BGB 573b. 4 Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen .
=S=> BGB 573b. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573c -- § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573c. 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig . Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate . BGB 573c. 2 Bei Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist , kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden . BGB 573c. 3 Bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig . BGB 573c. 4 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573d -- § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

-- =S=> BGB 573d. 1 Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .
=S=> BGB 573d. 2 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig , bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ( gesetzliche Frist ) . § 573a Abs . 1 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 573d. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574 -- § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

-- =S=> BGB 574. 1 Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen , wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist . Dies gilt nicht , wenn ein Grund vorliegt , der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt .
=S=> BGB 574. 2 Eine Härte liegt auch vor , wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann .
=S=> BGB 574. 3 Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs . 3 angegebenen Gründe berücksichtigt , außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind .
=S=> BGB 574. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574a -- § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

-- =S=> BGB 574a. 1 Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen , dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird , wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist . Ist dem Vermieter nicht zuzumuten , das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen , so kann der Mieter nur verlangen , dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird .
=S=> BGB 574a. 2 Kommt keine Einigung zustande , so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses , deren Dauer sowie die Bedingungen , zu denen es fortgesetzt wird , durch Urteil bestimmt . Ist ungewiss , wann voraussichtlich die Umstände wegfallen , auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet , so kann bestimmt werden , dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird .
=S=> BGB 574a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574b -- § 574b Form und Frist des Widerspruchs

-- =S=> BGB 574b. 1 Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären . Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen .
=S=> BGB 574b. 2 Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen , wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat . Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen , so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären .
=S=> BGB 574b. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574c -- § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

-- =S=> BGB 574c. 1 Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden , dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird , so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen , wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind , deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war .
=S=> BGB 574c. 2 Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis , dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist , so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen , das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen . Haben sich die Umstände verändert , die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren , so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen ; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht .
=S=> BGB 574c. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

=U5= §575 -- § 575 Zeitmietvertrag

-- =S=> BGB 575. 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden , wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will , 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will , dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden , oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt . Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen .
=S=> BGB 575. 2 Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen , dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt , ob der Befristungsgrund noch besteht . Erfolgt die Mitteilung später , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen .
=S=> BGB 575. 3 Tritt der Grund der Befristung erst später ein , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen . Entfällt der Grund , so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen . Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter .
=S=> BGB 575. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §575a -- § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

-- =S=> BGB 575a. 1 Kann ein Mietverhältnis , das auf bestimmte Zeit eingegangen ist , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .
=S=> BGB 575a. 2 Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe , dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann .
=S=> BGB 575a. 3 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig , bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ( gesetzliche Frist ) . § 573a Abs . 1 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 575a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 4 Werkwohnungen

=U5= §576 -- § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

-- =S=> BGB 576. 1 Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet , so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs . 1 Satz 2 ist mit folgenden Fristen kündigen : 1. bei Wohnraum , der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird ; 2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats , wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat , der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht , und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird .
=S=> BGB 576. 2 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §576a -- § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen

-- =S=> BGB 576a. 1 Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen .
=S=> BGB 576a. 2 Die §§ 574 bis 574c gelten nicht , wenn 1. der Vermieter nach § 576 Abs . 1 Nr . 2 gekündigt hat ; 2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat , ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war , oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat .
=S=> BGB 576a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §576b -- § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen

-- =S=> BGB 576b. 1 Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen , so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend , wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt .
=S=> BGB 576b. 2 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U4= Kap6 -- Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

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=U5= §577 -- § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

-- =S=> BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .
=S=> BGB 577. 2 Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden .
=S=> BGB 577. 3 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer .
=S=> BGB 577. 4 Stirbt der Mieter , so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über , die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs . 1 oder 2 eintreten .
=S=> BGB 577. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §577a -- § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

-- =S=> BGB 577a. 1 Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden , so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs . 2 Nr . 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen .
=S=> BGB 577a. 2 Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre , wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind . Die Landesregierungen werden ermächtigt , diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen .
=S=> BGB 577a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .