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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §516 -- § 516 Begriff der Schenkung

-- =S=> BGB 516. 1 Eine Zuwendung , durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert , ist Schenkung , wenn beide Teile darüber einig sind , dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt .
=S=> BGB 516. 2 Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt , so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern . Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen , wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat . Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden .

=U3= §517 -- § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs

-- =S=> BGB 517 Eine Schenkung liegt nicht vor , wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes , noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt .

=U3= §518 -- § 518 Form des Schenkungsversprechens

-- =S=> BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung .
=S=> BGB 518. 2 Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt .

=U3= §519 -- § 519 Einrede des Notbedarfs

-- =S=> BGB 519. 1 Der Schenker ist berechtigt , die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern , soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Versprechen zu erfüllen , ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .
=S=> BGB 519. 2 Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen , so geht der früher entstandene Anspruch vor .

=U3= §520 -- § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens

-- =S=> BGB 520 Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung , so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod , sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt .

=U3= §521 -- § 521 Haftung des Schenkers

-- =S=> BGB 521 Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .

=U3= §522 -- § 522 Keine Verzugszinsen

-- =S=> BGB 522 Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet .

=U3= §523 -- § 523 Haftung für Rechtsmängel

-- =S=> BGB 523. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 523. 2 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen , den er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs . 1 und der §§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §524 -- § 524 Haftung für Sachmängel

-- =S=> BGB 524. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 524. 2 Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen , die er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte , wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist , verlangen , dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird . Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen , so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen . Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .

=U3= §525 -- § 525 Schenkung unter Auflage

-- =S=> BGB 525. 1 Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht , kann die Vollziehung der Auflage verlangen , wenn er seinerseits geleistet hat .
=S=> BGB 525. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse , so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .

=U3= §526 -- § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage

-- =S=> BGB 526 Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht , ist der Beschenkte berechtigt , die Vollziehung der Auflage zu verweigern , bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird . Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels , so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen , als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen .

=U3= §527 -- § 527 Nichtvollziehung der Auflage

-- =S=> BGB 527. 1 Unterbleibt die Vollziehung der Auflage , so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern , als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen .
=S=> BGB 527. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn ein Dritter berechtigt ist , die Vollziehung der Auflage zu verlangen .

=U3= §528 -- § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

-- =S=> BGB 528. 1 Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist , seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten , seinem Ehegatten , seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen , kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden . Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 528. 2 Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit , als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist .

=U3= §529 -- § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

-- =S=> BGB 529. 1 Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen , wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind .
=S=> BGB 529. 2 Das Gleiche gilt , soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Geschenk herauszugeben , ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .

=U3= §530 -- § 530 Widerruf der Schenkung

-- =S=> BGB 530. 1 Eine Schenkung kann widerrufen werden , wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht .
=S=> BGB 530. 2 Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu , wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat .

=U3= §531 -- § 531 Widerrufserklärung

-- =S=> BGB 531. 1 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten .
=S=> BGB 531. 2 Ist die Schenkung widerrufen , so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden .

=U3= §532 -- § 532 Ausschluss des Widerrufs

-- =S=> BGB 532 Der Widerruf ist ausgeschlossen , wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt , in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat , ein Jahr verstrichen ist . Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig .

=U3= §533 -- § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht

-- =S=> BGB 533 Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden , wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist .

=U3= §534 -- § 534 Pflicht - und Anstandsschenkungen

-- =S=> BGB 534 Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird , unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf .