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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 532 Der Widerruf ist ausgeschlossen , wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt , in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat , ein Jahr verstrichen ist . Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig .