kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
65
=S=> BGB 530. 1 Eine Schenkung kann widerrufen werden , wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht .
=S=> BGB 530. 2 Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu , wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat .