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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 525. 1 Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht , kann die Vollziehung der Auflage verlangen , wenn er seinerseits geleistet hat .
=S=> BGB 525. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse , so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .