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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 524. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 524. 2 Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen , die er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte , wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist , verlangen , dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird . Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen , so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen . Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .