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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 523. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 523. 2 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen , den er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs . 1 und der §§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453 finden entsprechende Anwendung .