kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
32
=S=> BGB 520 Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung , so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod , sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt .