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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 519. 1 Der Schenker ist berechtigt , die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern , soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Versprechen zu erfüllen , ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .
=S=> BGB 519. 2 Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen , so geht der früher entstandene Anspruch vor .