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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung .
=S=> BGB 518. 2 Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt .