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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 517 Eine Schenkung liegt nicht vor , wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes , noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt .