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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §511 -- § 511 Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 511 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden . Diese Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .

=U4= §512 -- § 512 Anwendung auf Existenzgründer

-- =S=> BGB 512 Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen , die sich ein Darlehen , einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen , es sei denn , der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro .

=U4= §§513-515 -- §§ 513 bis 515 weggefallen

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