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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §506 -- § 506 Zahlungsaufschub , sonstige Finanzierungshilfe

-- =S=> BGB 506. 1 Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs . 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt .
=S=> BGB 506. 2 Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe , wenn vereinbart ist , dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist , 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat . Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr . 3 sind § 500 Abs . 2 und § 502 nicht anzuwenden .
=S=> BGB 506. 3 Für Verträge , die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben ( Teilzahlungsgeschäfte ) , gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten .
=S=> BGB 506. 4 Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs . 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden . Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ( § 491 Abs . 2 Nr . 1 ) nicht vorhanden ist , tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder , wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat , der Anschaffungspreis .

=U4= §507 -- § 507 Teilzahlungsgeschäfte

-- =S=> BGB 507. 1 § 494 Abs . 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden . Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab , aus dem der Barzahlungspreis , der Sollzinssatz , der effektive Jahreszins , ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind , ist auch § 492 Abs . 1 nicht anzuwenden , wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt .
=S=> BGB 507. 2 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig , wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs . 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6 , 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt . Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig , wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird . Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen , wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt . Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt , so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis . Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist .
=S=> BGB 507. 3 Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs . 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3 , 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden , wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt . Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz ( § 246 ) zugrunde zu legen . Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen .

=U4= §508 -- § 508 Rückgaberecht , Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

-- =S=> BGB 508. 1 Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs . 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden . § 495 Abs . 2 gilt für das Rückgaberecht entsprechend .
=S=> BGB 508. 2 Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs . 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten . Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag . Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen . Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen . Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich , gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts , es sei denn , der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher , diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten . Satz 5 gilt entsprechend , wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist ( § 358 Abs . 2 ) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt ; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältn is zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

=U4= §509 -- § 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit

-- =S=> BGB 509 Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten . Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein , die geschäftsmäßig personenbezogene Daten , die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen , zum Zweck der Übermittlung erheben , speichern oder verändern . Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt .